Update Ferienvermietung 2018

Seit Ende Juli 2018 ist es nach Ablauf eines einjährigen Moratoriums wieder möglich neue Ferienvermietungslizenzen beim Tourismusministerium zu beantragen. Zunächst  kommt ein Kontingent von 20.000 Gästebetten auf den Markt. Immobilien, für die bereits zuvor eine Lizenz beantragt und erteilt wurde, genießen zukünftig Bestandsschutz.

Der Erhalt einer neuen Lizenz ist davon abhängig, ob sich die Immobilie in einer Zone befindet, in der Ferienvermietung gemäß Zonenplan möglich ist und ob die weitestgehend unveränderten Auflagen für Ferienvermietung erfüllt werden. Als erstes ist somit bei der zuständigen Gemeinde die entsprechende Zonenbestätigung gegen eine geringe Gebühr (rund EUR 23) einzuholen. Diese besagt, ob und in welchem Umfang am Standort der Immobilie Ferienvermietung stattfinden darf. Wir haben sie Anfang August für einen unserer Kunden beantragt und bereits binnen weniger Tage wieder abholen können. Sie muss neben anderen Unterlagen wie z.B. dem „certificado energético“ (Energieausweis) dem eigentlichen Antrag auf Ferienvermietung beigelegt werden. Im nächsten Schritt sind die notwendigen Bettenplätze über die sogenannte Bettenbörse zu kaufen, wobei der einmalige Preis für ganzjährige Vermietung einer Finca pro Gästebett 3.500 Euro beträgt. Ein Bett in einer ganzjährig angebotenen Ferienwohnung kostet 875 Euro und ein Touristenplatz im Falle der im Weiteren näher erläuterten 60-Tageregelung kostet 291,67 Euro. Ratenzahlung ist binnen 5 Jahren möglich. Besondere Aufmerksamkeit wird zukünftig der Bewohnbarkeitsbescheinigung (Cédula de habitabilidad) gewidmet, denn es können maximal nur so viele Betten wie genehmigte Plätze laut Cédula vorhanden sind beantragt werden. Vor allem für verkaufswillige Eigentümer ohne Vermietungslizenz ist in diesem Zusammenhang eine Überprüfung der Cédula zu empfehlen, da ein potentieller Käufer diese Daten einsehen und hinterfragen wird, sofern er im Weiteren eine Vermietungslizenz beantragen möchte und die Anzahl der genehmigten Plätze nicht mit der vorhandenen Bettenanzahl korrespondiert. Wichtig für Neubauten: eine neue Immobilie kann in den ersten 5 Jahren nach ihrer Fertigstellung – unabhängig von der Region in der sie sich befindet – keine Lizenz erhalten.

Vermietungszonen

Der Zonenplan (PIAT) http://mas.mallorcazeitung.es/spezial/zonenkarte-ferienvermietung-mallorca.pdf ist der zentrale Punkt des Tourismusrahmengesetzes: Darin wird zwischen Regionen unterschieden, die als touristisch ausgelastet angesehen werden und solchen, die noch als aufnahmefähig gelten. Hier darf das ganze Jahr über an Urlauber vermietet werden. Es gibt einige Gegenden, in denen die Vermietung komplett verboten ist, zum Beispiel an der Playa de Palma oder genauer gesagt von Es Carnatge (Can Pastilla) bis zur Ortsgrenze nach Llucmajor in Arenal. Das gleiche gilt für landschaftliche Schutzgebiete und Industrie- und Wirtschaftsgebiete.

Dann gibt es noch verschiedene Orte, die als „empfindlich“ gelten: Darunter fallen rund 31 Gebiete, zum Beispiel bestimmte Abschnitte von Deià, Pollença, Sóller, Ses Salines, auch auf allgemein ländlichem Grund, wo ebenfalls nur eingeschränkt vermietet werden darf. An empfindlichen wie auch an „gesättigten“ Orten gilt eine 60-Tage-Regelung, das heißt, diese Objekte dürfen maximal zwei Monate im Jahr ferienvermietet werden. Wer in sogenannten gesättigten Gebieten 60 Tage im Jahr vermietet, darf dafür aber nicht Juli und August auswählen, denn nur einer der beiden Hochsaisonmonate ist erlaubt.

Als gesättigt gelten zum Beispiel auch die Palma-nahen Küstenstriche wie südwestlich Palmanova, Magaluf, Santa Ponça und Peguera bzw. südöstlich Arenal, Cala Blavaoder Son Verí Nou. Die Stadt Palma ist vom Zonenplan ausgenommen, der Stadtrat hat sein eigenes Regelwerk vorgelegt.

Mietobjekte

Vermietet werden können grundsätzlich Einfamilienhäuser, aber auch Ferienwohnungen in Mehrfamilienhäusern, vorausgesetzt die anderen Eigentümer sind einverstanden und die Objekte befinden sich in einer der genehmigten Zonen.

Ausstattungsanforderungen

Bewohnbarkeitsbescheinigung („cédula de habitabilidad“) und der Energieeffizienznachweis („certificado energético“) müssen vorliegen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass für jeweils vier Gästebetten ein Badezimmer zur Verfügung steht und im Falle einer Ferienwohnung innerhalb eines Mehrfamilienhauses diese über einen eigenen, separaten Strom- und Wasserzähler verfügt. In den Gegenden, in denen nur eingeschränkt ferienvermietet werden darf, muss es sich um den Hauptwohnsitz des Eigentümers handeln. Diese Regelungen betreffen aber nur Immobilien, die bis jetzt noch keine offizielle Genehmigung zur Vermietung hatten, hier muss eine neue Lizenz erworben werden.

Laufzeit einer Vermietungslizenz

Alte Lizenzen, die vor Inkrafttreten der neuen Richtlinien beantragt und erteilt wurden, weisen in der Regel kein Ablaufdatum auf und genießen zukünftig Bestandsschutz. Die Gültigkeitsdauer neuer Lizenzen ist unterschiedlich. Neue Lizenzen für Ferienhäuser sind unbefristet. Bei Ferienapartments hingegen, die erstmalig eine Genehmigung erhalten haben, ist diese auf fünf Jahre beschränkt, dann fallen die Lizenzen zurück. Da die Balearenregierung beabsichtigt, die Gesamtzahl an Urlauberplätzen mittelfristig zu reduzieren, sollen die touristischen Plätze, die an die Bettenbörse zurückfallen, nicht neu vergeben werden. Derzeit sieht das Gesetz ein Limit von 430.000 Gästebetten auf Mallorca vor, davon entfallen 115.000 auf die Ferienvermietung und der Rest (315.000) auf Hotels.

 

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